Die Klägerin verweist zutreffend auf Art. 374 OR (Klage, S. 38). Diese Bestimmung besagt: Ist bei einem Werkvertrag der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. Wurde, wie im vorliegenden Fall, gar kein Preis festgesetzt, so richtet sich dieser ausschliesslich nach dem Aufwand des Unternehmers. Jener hat Anspruch auf Ersatz des nötigen Personal-, Sach- und übrigen Aufwandes, einem Zuschlag für die Generalunkosten und einem Zuschlag für einen angemessenen Unternehmergewinn (ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 12 zu Art. 374 OR; GAUCH, Der Werkvertrag, 4. A., N 946 ff.).