7. Die Parteien konnten sich nicht über die Entschädigung der Klägerin einigen. Gemäss der Verfügung der EBK (kläg. act. 36) soll der Bestand des Vertrags davon nicht berührt werden. Die Festlegung der Entschädigung habe im Streitfall auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen. Das ist Gegenstand der vorliegenden Klage.