6. Der zwischen den Parteien erzwungene Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren (Art. 363 ff. OR). Dem Vertrag lag ein unkörperliches Werk zugrunde, das durch den bestimmten Arbeitserfolg "Fallback-Sicherung" definiert wurde. Aufgabe der Klägerin war es, diesen bestimmten Arbeitserfolg zu erbringen. Nicht blosse Arbeit sondern der Arbeitserfolg war geschuldet (zu den Voraussetzungen des Werkvertrags im Einzelnen vgl. Zindel/Pulver, Basler Kommentar, 2. A., N 4 zu Vorbemerkungen zu Art. 363 OR).