Aufwand zu entschädigen. Die Saldoerklärung (vgl. kläg. act. 11, Art. 8, S. 5), die "vorbehältlich der Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung" erfolgt, schliesst damit die für den erbrachten Aufwand letztlich geschuldete Entschädigung an die Klägerin gerade nicht aus. 5. Die Beklagte hat der Klägerin zusammenfassend jenen Aufwand zu entschädigen, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist. Dabei ist insbesondere auch den Kosten der Klägerin, die für die Bereithaltung der Kapazitäten und Infrastruktur entstanden sind, Rechnung zu tragen.