d) An diesen Feststellungen ändert entgegen der Meinung der Beklagten (vgl. Klageantwort, S. 8) auch die Saldoklausel in der Austrittsvereinbarung nichts. Wie bereits darlegt wurde (siehe oben lit. b), bleibt laut Art. 5 Ziff. 5.1 Abs. 2 der Austrittsvereinbarung (kläg. act. 11) der mit der Datenauslieferung verbundene Aufwand ausgeklammert. Die für die Datenauslieferung und für die professionelle und sorgfältige Abwicklung des Projekts notwendigen Aufwendungen sind gesondert nach © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte