Die Austrittsentschädigung versteht sich als "… Abgeltung [des ausscheidenden Poolmitglieds] für die Investitionen, die auch in seinem Interesse und im Vertrauen auf seine Beteiligung an der Holding in die zentrale Organisation getätigt wurden und weiterhin erfolgen…". Zwischen dieser und den nach Aufwand zu entschädigenden IT-Dienstleistungen besteht keine Verbindung. Der Zweck der Zahlungen ist gänzlich verschieden. Die Austrittsentschädigung wurde in der Austrittsvereinbarung denn auch unter Art. 2 gesondert festgelegt, ohne dass ein grammatikalischer oder systematischer Bezug zu den Informatikdienstleistungen der Klägerin, die unter Art. 1 Ziff.