c) Die Beklagte behauptet, durch die in der Austrittsvereinbarung festgelegte Entschädigung von Fr. 8'294'363.–, seien auch die Kosten für die Fallback-Sicherung abgegolten (Klagenantwort, S. 25). Auch das ist ohne Grundlage. Die Austrittsentschädigung bestimmte sich gestützt auf Art. 25 des Aktionärbindungsvertrags (kläg. act. 5). Gläubigerin ist diesbezüglich die RBA-Holding und nicht die Klägerin. Die Austrittsentschädigung versteht sich als "… Abgeltung [des ausscheidenden Poolmitglieds] für die Investitionen, die auch in seinem Interesse und im Vertrauen auf seine Beteiligung an der Holding in die zentrale Organisation getätigt wurden und weiterhin erfolgen…".