Das hat der Zivilrichter seinem Entscheid zugrunde zu legen. Die Fallback-Sicherung gehörte mithin zu jenen noch nicht näher definierten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Datenauslieferung zu erledigen waren. Ob sie in der Austrittsvereinbarung explizit erwähnt wurde, ist nach dem Gesagten belanglos. Der betreffende Aufwand ist grundsätzlich zu entschädigen.