der Klägerin, der "bei der entsprechenden Datenauslieferung" anfällt und zur "professionellen, sorgfältigen Abwicklung des Projekts" gehört (kläg. act. 11, S. 3, Ziff. 5.1). Dass eine Fallback-Sicherung unverzichtbar war und zur professionellen, sorgfältigen Abwicklung gehört, ergibt sich aus dem Bericht der Revisionsstelle der Beklagten (kläg. act. 21, S. 6) und wird auch von der Beklagten behauptet (Klageantwort, S. 8). Zudem wurde die Erfüllung dieser Sicherung von der EBK bindend und unangefochten verlangt (kläg. act. 36). Das hat der Zivilrichter seinem Entscheid zugrunde zu legen.