Der Wortlaut spricht klar gegen die Auslegung der Beklagten. Grundsätzlich sind für alle Informatikdienstleistungen, die mit der Datenauslieferung und dem (Migration-)Projekt zusammenhängen, "… die nach Aufwand verrechneten Leistungen der X. durch die Y. abzugelten". Zu entschädigen ist ganz allgemein jener "Aufwand" © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte