a) Im Lichte der Verfügung der EBK stellt sich höchstens die Frage, ob die Entschädigung, welche die Klägerin für die Fallback-Sicherung zugute hat, bereits in einer in der Austrittsvereinbarung (kläg. act. 11) festgelegten Entschädigung mitenthalten ist. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob die Klägerin im Grundsatz überhaupt Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Leistungen bezüglich der Fallback- Sicherungen hat. Diese Frage wurde durch den von der EBK fixierten Vertragsinhalt zwischen den Parteien bereits bejaht (siehe oben Ziff. 3 lit. b). b) Die Beklagte verweist auf Ziff. 5.1 Abs. 2 der Austrittsvereinbarung (kläg. act. 11). Dort heisst es: