Die zwischen den Parteien erzwungene Kontrahierung führte zu einem Vertrag, dessen Mindestinhalt durch die Ziffern 1 und 2 der Verfügung definiert ist. Damit gilt als vereinbart, dass die Beklagte die RBA Holding bzw. die Klägerin "… für die Bereithaltung der Kapazitäten und Infrastruktur sowie für den effektiven Aufwand ab Eintritt des Notfalls zu bezahlen" hat. Ziffer 3 der Verfügung der EBK lässt nurmehr die Einigung über die Höhe der Entschädigung offen, nicht aber darüber, ob im Grundsatz eine Entschädigung geschuldet ist.