Die Verfügung der EBK erwuchs in Rechtskraft. Nachdem sie als sachlich zuständige öffentlich-rechtliche Behörde im konkreten Fall entschieden hatte, ist der Zivilrichter an diesen Entscheid gebunden. Durch die rechtskräftige Verfügung der EBK wurden die Parteien zum Abschluss eines Vertrages mit einem bestimmtem Minimalinhalt verpflichtet. Sie befolgten Ziffer 1 und 2 der Verfügung. Die Migration wurde erfolgreich vollzogen, die zur Absicherung des Risikos verlangten Fallback-Szenarien wurden rechtzeitig ausgearbeitet und die dafür notwendigen Mittel wurden bereitgestellt.