Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf BGE 129 III 35 (Klage, S. 37). Eine Kontrahierungspflicht kann sich nebst dem Gesetz auch aus allgemeinen Prinzipien des Privatrechts wie dem Verbot sittenwidrigen Verhaltens ergeben. Bezogen auf eine Dienstleistung ist dies dann der Fall, wenn sie erstens allgemein und öffentlich angeboten wird, wenn sie zweitens zum Normalbedarf des Nachfragers gehört, wenn drittens angesichts der starken Stellung des Anbieters Ausweichmöglichkeiten fehlen und wenn viertens der Anbieter für eine Verweigerung der Leistung keine sachlich gerechtfertigten Gründe anzugeben vermag (BGE 129 III 45 f.). Dafür ist der vorliegende Fall beispielhaft.