a) Die Beklagte bestreitet, dass sie gestützt auf die Verfügung der EBK zur Kontrahierung verpflichtet war (Klageantwort, S. 43). Das verfängt nicht. Die EBK handelte gestützt auf Art. 23bis BankG (SR 952.0). Sie war sachlich zuständig, die Kontrahierung anzuordnen. Sie hatte in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Fall nur die Klägerin die notwendige Fallback-Sicherung anbieten konnte (kläg. act. 36, S. 5 f.). Jene habe diesbezüglich gegenüber der Beklagten faktisch eine Monopolstellung inne (kläg. act. 36, S. 6). Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf BGE 129 III 35 (Klage, S. 37).