Informatiklösung abgesichert werden sollten (kläg. act. 22 ff.). Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 beendete die EBK den vertragslosen Zustand und verpflichtete die Parteien zur Zusammenarbeit in diesem Bereich (kläg. act. 36). Sie wurden durch Verfügung der EBK zur Kontrahierung verpflichtet. Offen gelassen wurde immerhin eine Einigung über die von der Beklagten der Klägerin zu bezahlende Entschädigung (vgl. Ziff. 3 der Verfügung). Darüber zu entscheiden sollte den Parteien bzw. den Zivilgerichten überlassen bleiben.