Die nachträgliche Eingabe der Beklagten vom 27. Oktober 2005 ist hingegen nicht zuzulassen. Sie antwortete einzig auf die nachträgliche Eingabe der Klägerin, ohne dass von ihr neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht oder Beweismittel genannt wurden und ohne dass das rechtliche Gehör eine weitere Stellungnahme erfordert hätte, zumal sie ihren Standpunkt in der Duplik umfassend darlegen konnte. Die von der Beklagten an Schranken neu eingereichte Urkunde datiert vom 18. Januar 2005. Sie legte nicht dar, weshalb sie dieses Dokument nicht schon im Schriftenwechsel ins Recht legte. Die verspätete Einreichung ist damit ohne weitere Auseinandersetzung mit dieser Urkunde unzulässig.