2. Die nachträgliche Eingabe der Klägerin erweist sich gemäss Art. 164 ZPO als zulässig. Sie antwortete darin lediglich auf neue Tatsachenbehauptungen der Beklagten, die jene in der Duplik vorgebracht hatte. Jene hatte sich dort dezidiert zum Verfahren geäussert, das zwischen den Parteien mit umgekehrten Parteirollen vor dem Handelsgericht eines anderen Kantons anhängig ist. Das rechtliche Gehör erforderte, dass die Klägerin zu diesen neuen Ausführungen der Beklagten nach Abschluss des Schriftenwechsels Stellung nehmen konnte (Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO).