2. Die Klägerin klagte am 17. Dezember 2004 vor Handelsgericht St. Gallen gegen die Beklagte auf Bezahlung von Fr. 4'717'169.50 nebst Zins. Die Beklagte verlangte Abweisung der Klage. Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Die Parteien hielten an ihren Begehren fest. 3. Die Klägerin reichte eine nachträgliche Eingabe vom 13. Oktober 2005 ein, die sich auf Ausführungen der Beklagten in ihrer Duplik bezog. Die Beklagte antwortete darauf mit Eingabe vom 27. Oktober 2005.