Die Beklagte vertrat die Meinung, dass ihr für die Fallback-Lösung keine zusätzlichen Kosten entstehen, weil sie bis 1. Juli 2004 Anspruch auf die Dienstleistungen der Klägerin habe. Die Klägerin hielt entgegen, dass gemäss Austrittsvereinbarung keine Fallback-Lösung geschuldet sei. Sie bestand darauf, für ihre betreffenden Leistungen entschädigt zu werden. Nachdem Vermittlungsversuche der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) gescheitert waren, verfügte diese am 25. Februar 2004: