{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-105_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4044&type=1563347022&cHash=2ffa6187c37acb487865eaa7aefe37b7", "Checksum": "890e2b3e7991a882a33db0b94ec522d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:47", "Checksum": "b9585d134b44fcca900884f26038995e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105\nRegeste:\nArt. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105).\n\netwaigen Fallback-Szenarien. Die Sicherung des Fallbacks ist daher kaum der wahre\nGrund für den Ausbau des Systems. Wahrscheinlicher ist es, dass die Klägerin den\nAusbau deshalb tätigte, um ihren übrigen Kunden ein stabiles, leistungsfähiges System\nbieten zu können. Das alte System hatte diesbezüglich anscheinend nicht immer zu\ngenügen vermocht. Vereinfacht gesagt wollte die Klägerin Rechenleistung für die\nverbleibenden Kunden bereitstellen und diesen reibungslose Abläufe garantieren. Dass\ndas Fallback-Szenario als Grund für den Ausbau herangezogen wurde, ist vor diesem\nHintergrund nur zufälliger Natur und es liegt deutlich näher, dies mit dem Zwist\nzwischen den Parteien als mit einer Notwendigkeit zur Absicherung eines möglichen\nFallback-Szenarios zu erklären. Eine Notwendigkeit, wegen dieses Ereignisses einen\nAusbau zu tätigen, ist für den Richter nicht erkennbar. Das Interesse der Klägerin zum\nAusbau war nach dem Gesagten wohl allgemeiner Natur. Es lässt sich am ehesten mit\nden Problemen erklären, mit denen die Klägerin schon zuvor zu kämpfen hatte.\n\nccc) Nach dem Gesagten konnte die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht zur\n\nÜberzeugung des Gerichts erbringen. Damit zählen die Kosten, die mit dem Ausbau\ndes alten Systems zusammenhängen, nicht zu den Aufwendungen der Klägerin, für die\nsie zu entschädigen ist. Diese Kosten können nicht auf die Beklagte überwälzt und\ndamit nicht zum Werklohn der Klägerin gerechnet werden.\n\ncc) Aus denselben Gründen führten die Pläne der Klägerin, wonach sie, anstatt das alte\nSystem auszubauen, selber vorzeitig auf ein neues System migrieren wollte, um den\nFallback zu sichern, nicht zu einer Entschädigungspflicht der Beklagten. Die\nKapazitäten des bestehenden Systems reichten gemessen am vorgegebenen\nZeitfenster zur Bewältigung der Migration bzw. eines allfälligen Fallbacks der\nBeklagten. Wenn die Klägerin ein neues System anschaffte, welches sie allerdings erst\nlange nach dem Fallback-Stichtag in Betrieb nahm, dann musste auch dies mit ihren\nVerpflichtungen zu tun haben, die sie ihren übrigen Kunden gegenüber zu erfüllen\nhatte. Die Anschaffung kann nicht dem Fallback-Szenario als solches angelastet\nwerden. Es lässt sich keine Verbindung zwischen der Anschaffung eines neuen\nSystems, das im Zeitpunkt der Migration gar nicht zur Verfügung stand, und der\nSicherung des möglichen Fallbacks herstellen. Weder war das neue System für die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSicherung des Fallbacks notwendig, noch war es im Zeitpunkt der Migration\nbetriebsbereit.\n\ndd) Die Klage ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n10. Der Werklohn der Klägerin setzt sich wie folgt zusammen:\n\nAufwand der Klägerin von März bis Mai 2004 Fr. 150'100.–\n\nHonorar Revisionsstelle Fr. 168'432.35\n\nHonorar IT-Experten Fr. 17'600.–\n\nBetriebskosten IT-Umgebung Juni 2004 Fr. 490'000.–\n\nTotal Fr. 826'132.35\n\n11. Die Klägerin fordert 5% Verzugszinse seit 23. September 2004.\n\nIst eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in\nVerzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Eine blosse Rechnung stellt keine Mahnung dar.\nDie in einer Rechnung gesetzte Zahlungsfrist könnte nur als befristete Mahnung gelten,\nwenn sie klar und eindringlich erfolgt wie z.B. \"Saldo netto zu bezahlen innert 30\nTagen\" (WIEGAND, Basler Kommentar, 2. A., N 9 zu Art. 102 OR). Demgegenüber\nbegründet die Begleitnotiz in der Rechnung der Klägerin \"Wir bitten Sie den Betrag …\ninnerhalb 30 Tagen … auf unser Konto … zu überweisen\" keine Mahnung (vgl. kläg.\nact. 58). Eine solche Aufforderung erfolgt nicht auf eine Weise, die dem Schuldner\nunmissverständlich klar macht, dass er nach Ablauf der Frist mit Verzugsfolgen\nrechnen muss.\n\nNachdem kein anderer Eintritt des Verzugs nachgewiesen wurde, trat dieser mit\nErhebung der Leistungsklage gegen die Beklagte, also am 22. Dezember 2004, ein\n(WIEGAND, a.a.O., N 9 zu Art. 102 OR). Die Beklagte schuldet seit jenem Zeitpunkt 5%\nZins (Art. 104 OR), nachdem die Klägerin keinen höheren Zins geltend macht (Art. 104\nAbs. 3 OR).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n12. Es hat sich ergeben, dass die Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 826'132.35\nnebst 5% Zins seit 22. Dezember 2004 zu bezahlen hat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/20\n"}