{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-105_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4044&type=1563347022&cHash=2ffa6187c37acb487865eaa7aefe37b7", "Checksum": "890e2b3e7991a882a33db0b94ec522d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:47", "Checksum": "b9585d134b44fcca900884f26038995e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105\nRegeste:\nArt. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105).\n\naa) Die Klägerin schildert, dass sie für den Fall des Fallbacks Hardware-Ressourcen\nausbauen musste. Zunächst habe sich angeboten, ihr bestehendes System durch\nEinbau einer zusätzlichen CPU und weiterem Disc-Space auszubauen. Die Anbieterin\nhabe dann aber überrissene Lizenzforderungen gestellt, weil sie die Notlage der\nKlägerin erkannt habe. Erst als sich die Klägerin stattdessen entschieden habe, ihr altes\nSystem vorzeitig durch ein neues zu ersetzen, sodass dieses noch vor dem Fallback-\nStichtag zur Verfügung stehen sollte, hätte die Anbieterin nachträglich den Ausbau des\nalten Systems für den angemessenen Betrag von Fr. 1'160'000.– offeriert. Im Grunde\nsei die Migration der Klägerin auf ein neues System vor dem Fallback-Stichtag die\nzweite Variante gewesen, um für den Fallback der Beklagten gerüstet zu sein. Weil die\nAufrüstung des alten Systems doch noch zu einem angemessenen Preis möglich\ngeworden sei, habe die Klägerin ihre Migration auf das von ihr vorzeitig neu erworbene\nSystem auf einen Zeitpunkt nach dem Fallback-Stichtag verschoben (zum Ganzen\nKlage, S. 29 ff). Die Beklagte habe für alle Kosten, die in diesem Zusammenhang\ngesamthaft angefallen seien, aufzukommen. Die Klägerin behauptet für den Ausbau\ndes alten Systems Kosten von Fr. 1'160'000.–. Sodann habe sie in der ersten Hälfte\n2004 neue Hardware für Fr. 22'090'197.– angeschafft. Diese Investition hätte eigentlich\nerst auf Anfang 2005 erfolgen müssen. Die neue Anlage müsse wegen der\nvorgezogenen Inbetriebnahme auch vorzeitig abgeschrieben werden. Der realisierte\nBuchverlust betrage Fr. 1'030'000.–. Schliesslich habe die vorzeitige Investition in die\nneue Hardware verzinst werden müssen. Bei einem Zinssatz von 2.8% resultiere\ndaraus eine Zinslast von 515'000.–.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Es ist nur der vom Unternehmer für die Vertragserfüllung getätigte und für eine\nsorgfältige Erfüllung notwendige effektive Aufwand zu entschädigen. Für unnötigen\nMehraufwand besteht kein Anspruch auf Vergütung (Gauch, a.a.O., N 964).\n\nDie Klägerin trägt die Beweislast dafür, dass der Ausbau des Systems konkret für das\nFalllback-Szenario mit der Beklagten notwendig war (Art. 8 ZGB). Der Richter würdigt\ndie Beweise nach freier Überzeugung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art.\n101 Abs. 1 ZPO). Der Beweis muss grundsätzlich zur vollen Überzeugung des Richters\nerbracht werden. Es muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit bestehen, dass\nvernünftigerweise nicht mehr mit der Möglichkeit des Gegenteils zu rechnen ist bzw.\neine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dargetan ist (LEUENBERGER/UFFER,\nKommentar ZPO/SG, N 4a zu Art. 101 ZPO).\n\nDie Darstellung der Klägerin, wonach der Ausbau des Systems notwendig war, um den\nFallback zu sichern, ist zweifelhaft. Dies aus zwei Gründen:\n\naaa) Der Zeuge T. S. bestätigte, dass das bestehende System auf eine mehr als\nfünfzehnfache Erhöhung der Rechnerleistung ausgerichtet war, um Belastungsspitzen\nim Zusammenhang mit dem Halbjahres- und Jahresabschluss verarbeiten zu können\n(Zeugeneinvernahme T. S., S. 9). Der No-Go-Entscheid nach erfolgter Migration und\ndaraus resultierend der Entscheid zum Fallback wären innert Tagen, längstens nach\netwa einer Arbeitswoche, gefallen. Der Fallback hätte vom System im Grunde ohne\nAusbau der Rechnerleistung bewältigt werden können, zumal gemäss der Planung kein\nanderes Grossereignis damit zusammengefallen wäre. Der Fallback als solcher wäre\nunter dem Monat angefallen. Danach wären die Geschäfte der Beklagten gleich wie die\njedes anderen Kunden der Klägerin wieder über die IBIS-Plattform abgewickelt\nworden. Hätten sich beim Fallback selber Probleme ergeben, so wären diese punktuell\nin den kommenden Monaten bis zum Jahresende bereinigt worden. Das tangierte die\nRechnerleistung als solche nicht unmittelbar, jedenfalls nicht in einem Ausmass, dass\nes für das System, das auf zig-fache Überhöhungen ausgerichtet ist, nachvollziehbar\nhätte problematisch sein können.\n\nbbb) Die Klägerin bekundete schon früher Probleme mit ihrem System und seiner\nLeistungsfähigkeit und Stabilität (bekl. act. 10 bis 13, 19 bis 23). Dies unabhängig von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}