{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-105_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4044&type=1563347022&cHash=2ffa6187c37acb487865eaa7aefe37b7", "Checksum": "890e2b3e7991a882a33db0b94ec522d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:47", "Checksum": "b9585d134b44fcca900884f26038995e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105\nRegeste:\nArt. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105).\n\nDer Klägerin ist zuzugestehen, dass sie die EBK verpflichtete, sämtliche Infrastruktur\nund Kapazitäten bis zur erfolgreichen Migration zur Verfügung zu halten (kläg. act. 36,\nS. 8). Es liegt auf der Hand, dass dabei die bereitzuhaltenden Leistungen als Fixkosten\nnicht schlagartig mit erfolgreicher Migration zu Gunsten der Klägerin frei werden und\nvon ihr verlagert werden können. Sie hatte bis zum definitiven Bescheid, dass die\nMigration erfolgreich war, mit dem Eintritt eines Fallbacks zu rechnen und die\nKapazitäten und Infrastruktur für dieses Ereignis bereitzuhalten. Bis zum Go-Entscheid\nblieb die Klägerin gebunden und musste für ein No-Go bereit sein. Wäre am Stichtag 2.\nJuni 2004 ein No-Go-Entscheid gefallen und wäre es zum Fallback gekommen, so\nhätten mit Sicherheit die Dienstleistungen für den Monat Juni beansprucht werden\nmüssen. Im Falle des Go-Entscheids am 2. Juni 2004 wusste die Klägerin zwar, dass\nkein Fallback eintreten wird. Ihrerseits bedurfte es aber Zeit, um die freiwerdenden\nKapazitäten und Infrastruktur anderweitig einzusetzen und umzulagern. Diese\nÜbergangsphase lässt sich nur schätzen. Das Handelsgericht erachtet in\nÜbereinstimmung mit der Klägerin eine Anpassungsphase von rund einem Monat als\nangemessen und realistisch. Diese Zeit war zu erwarten, damit die Klägerin\nbetriebsintern umsetzen konnte, dass kein Fallback notwendig wird und die\nKapazitäten und die Infrastruktur, die zuvor gebunden waren, anders eingesetzt\nwerden können.\n\nDie Beklagte widersprach der Klägerin in quantitativer Hinsicht insofern nicht, als in der\nVergangenheit pro Monat Betriebskosten von Fr. 490'000.– in Rechnung gestellt und\nbezahlt worden seien (Klageantwort, S. 32; Duplik, S. 41). Zwar bestritt die Beklagte die\nSachdarstellung der Klägerin rundweg. Dass pauschale Betriebskosten in dieser Höhe\nfür Juni 2004 budgetiert wurden, liess sie indessen unwidersprochen im Raum stehen\n(Duplik, S. 41). Es ist entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht zwischen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\npauschalen und effektiven Betriebskosten zu unterscheiden (Duplik, S. 41). Es ist\nvielmehr danach zu fragen, welche Betriebskosten zufolge der Bereithaltung von\nKapazitäten und Infrastruktur in der Übergangsphase nach erfolgreicher Migration\nanfallen, bis die Klägerin ihre Verpflichtungen aus der Fallback-Sicherung überwunden\nhat. Dafür sind die pauschalen Betriebskosten, wie sie für den fraglichen Monat\nbudgetiert wurden, eine passende Grundlage.\n\nNach dem Gesagten sind als Entschädigung die budgetierten Betriebskosten für einen\nweiteren Monat nach erfolgreicher Migration geschuldet. Die Klage ist in diesem Punkt\nzu schützen.\n\nc) Personalressourcen (Fr. 510'000.–)\n\nDie Klägerin schildert, dass sie bei Eintritt des Fallbacks sieben Arbeitskräfte benötigt\nhätte, um die IT-Leistungen für die Beklagte erbringen zu können. Sie habe dieses\nPersonal nur zur Absicherung dieses Risikos einstellen müssen. Als kein Fallback\neingetreten sei, habe sie den sieben Mitarbeitern per Ende September 2004 gekündigt.\nEs seien ihr dadurch Personalkosten von Fr. 510'000.– erwachsen, welche die Beklagte\nzu vergüten habe (Klage, S. 28). Sie reichte eine von ihr verfasste Tabelle ein, die aus\nzwei Halbseiten besteht und in der sie die behaupteten Personalkosten auflistete (kläg.\nact. 51). Sie nannte indes weder die Namen der fraglichen Mitarbeiter, die sie extra\neingestellt haben will, noch reichte sie Belege wie Stelleninserate, Arbeitsverträge,\nLohnabrechnungen, Kündigungen u.ä. zur Untermauerung ihrer Behauptungen ein.\n\nDie Beklagte widersprach der Klägerin mit deutlichen Worten (Klageantwort, S. 35). Sie\nbezweifelte, dass das Personal überhaupt angestellt wurde. Sie bestritt, dass die\nMitarbeiter, sollten sie denn wirklich gearbeitet haben, nicht für andere Aufgaben\neingesetzt wurden, nachdem der Fallback nicht eintrat. Sie bestritt die\nLohnnebenkosten bestehend aus Arbeitsplatz, Ausbildung und Einführung und sie\nbestritt schliesslich auch die Lohnhöhe (Klageantwort, S. 35). Die Klägerin zeigte sich\nungerührt und belegte und substanzierte ihren Anspruch auch danach nicht\nweitergehend (Replik, S. 34).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie von der Klägerin ins Recht gelegte Tabelle ist eine Parteibehauptung ohne\nBeweiswert (kläg. act. 51). Die von der Beklagten gestellten Fragen drängten sich vor\ndiesem Hintergrund auf. Wenn die Klägerin darauf nicht substanzierend antwortete und\nihren Anspruch nicht einmal im Ansatz zu belegen versucht, so spricht das gegen sie.\nDie von ihr angebotene Parteieinvernahme vermag die Lücke weder bezüglich der\nfehlenden Behauptungen noch in beweismässiger Hinsicht zu schliessen. Die Klage ist\nin diesem Punkt abzuweisen.\n\nd) technische Infrastruktur (Ausbau altes Hostsystem Fr. 1'160'000.–; Abschreibung\nneue Anlage Fr. 1'030'000.–; Verzinsung Investition Fr. 515'000.–)\n\n"}