{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-105_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4044&type=1563347022&cHash=2ffa6187c37acb487865eaa7aefe37b7", "Checksum": "890e2b3e7991a882a33db0b94ec522d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:47", "Checksum": "b9585d134b44fcca900884f26038995e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105\nRegeste:\nArt. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105).\n\nschien. Dies trifft namentlich auf die Supervision durch die Revisionsgesellschaft zu.\nDer Sinn dieser Begleitung durch die Revisionsstelle war es, mögliche Mängel und\nFehler in der eigenen Vorgehensweise erkennbar zu machen, sodass darauf rechtzeitig\nreagiert werden kann. Solches zu erkennen, gelingt dem objektiven externen\nBetrachter oft besser als dem Projektverantwortlichen, weil seine Nähe zur eigenen\nAufgabe naturgemäss ein gewisses Mass an Befangenheit schafft. Die Kosten für die\nBegleitung durch die Revisionsstelle stellen somit zu entschädigenden Aufwand dar.\n\nAus den Stundenaufschrieben der Revisionsstelle lässt sich nicht ersehen, ob die\nverrechneten Bemühungen nur mit der Fallback-Lösung zusammenhängen oder ob\ndarin auch weitere, den vorliegenden Fall nicht berührende Themen behandelt wurden.\nDer Zeuge R. S. klärte diesen Punkt. Eine Vermischung mit anderen Aufgaben habe\nnicht stattgefunden. Auch machte er klar, dass die aufgeführten Stunden- bzw.\nTagesansätze üblich waren und von der Klägerin akzeptiert werden mussten.\n\nDie Forderung erweist sich zusammenfassend als begründet.\n\ndd) Honorare Privatgutachter (Fr. 49'112.– zzgl. MWSt)\n\nDie Klägerin legte eine Rechnung der Privatgutachter über Fr. 52'844.50 ins Recht. Die\nExpertise war zweiteilig erstellt worden. Der erste Teil beurteilte die Stichtagmigration\naus IT-Sicht (kläg. act. 45). Diese Expertise hatte die Fallback-Lösung zum\nGegenstand. Es wurde die Tauglichkeit und Machbarkeit der geplanten\nAufgabenerfüllung geprüft. Das erscheint angesichts der Bedeutung des Vorgangs\nangemessen und sinnvoll und ist daher zu entschädigen. Hingegen erfolgte der zweite\nTeil der Expertise, welcher die Prüfung der geltend gemachten Aufwendungen\nbeinhaltete, um der Klägerin den Klageweg zu erleichtern und die geltend gemachte\nForderung zu belegen. Das hatte nichts mit den eigentlichen Aufwendungen der\nKlägerin als Unternehmerin der Fallback-Lösung sondern nur mit der rechtlichen\nAuseinandersetzung zwischen den Parteien zu tun. Diese Aufwendungen dienten\ninsofern nur der Klägerin, nicht aber der Beklagten. Sie sind nicht kausal zu den\nAufwendungen, die für die Fallback-Lösung anfielen. Sie können damit nicht zu dem\nvon der Beklagten zu entschädigenden Aufwand der Klägerin gerechnet werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Ausscheidung des auf die erste Expertise entfallenden Honoraranteils ist aus den\nAkten nicht möglich. Die Experten haben für beide Teile der Expertise eine\nSammelrechnung gestellt. S. A. wurde zur Klärung entsprechend dem Antrag der\nKlägerin als Zeuge angehört. Er schätzte, dass nur rund ein Drittel der Rechnung auf\nden ersten Teil der Expertise entfiel. Der zweite Teil sei bedeutend aufwändiger\ngewesen. Weitere Angaben der Klägerin zur Quantifizierung fehlen. Damit ist die\nForderung im Umfang eines Drittels zu schützen, gerundet Fr. 17'600.–.\n\nee) Rechnung der RBA-Holding (Fr. 41'218.85)\n\nDie Klägerin legte eine Rechnung der RBA-Holding über Fr. 41'218.85 ins Recht (kläg.\nact. 55). Als Gegenstand der Rechnung wird der \"Aufwand betreffend Fallback-\nLösung\" bezeichnet. Es werden 150 Stunden à Fr. 260.–, mithin Fr. 39'000.–, und Fr.\n2'218.85 für Sekretariatsarbeiten und Spesen verlangt. Ohne nähere Erläuterungen\nwird stichwortartig auf Sitzungen der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates zur\nUmsetzung von Beschlüssen, Besprechungen mit dem Rechtsvertreter und\nBesprechungen mit der EBK und ihrem Vertreter verwiesen. Es ist nicht\nnachvollziehbar, unter welchem Titel die RBA-Holding der Klägerin für diese\norganisatorischen und leitenden Aufgaben Rechnung hätte stellen dürfen. Die Klägerin\näusserte sich nicht zu den Grundlagen.\n\nDie Beklagte bezahlte eine Austrittsentschädigung an die RBA-Holding von mehr als\nFr. 8 Mio. Zweck der Austrittsentschädigung ist die Gewährleistung der \"zentralen\nOrganisation\" und zwar sowohl bezüglich bereits erfolgter Investitionen als auch\nsolchen, die \"weiterhin erfolgen\" (kläg. act. 5, Art. 25 Ziff. 25.1 Abs. 1, S. 12). Man darf\nan dieser Stelle wie von der Beklagten in anderem Zusammenhang zu Recht geltend\ngemacht davon ausgehen, dass die mit dem Austritt der Beklagten verbundenen\nBemühungen der RBA-Holding durch die Austrittsentschädigung abgegolten sind,\nzumal die Klägerin nichts dartut, was gegen diese Auslegung sprechen würde.\n\nWeitere Prüfungen können damit unterbleiben. Die Klage ist in diesem Punkt\nabzuweisen.\n\nb) Weiterbetrieb der IT-Umgebung der Y. im Fallbackzeitraum (Fr. 490'000.–)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Klägerin macht sinngemäss geltend, es sei am 2. Juni 2004 bekannt geworden,\ndass kein Fallback notwendig werde. Die Beklagte habe deshalb \"… die pauschalen\nBetriebskosten für den Monat Juni 2004…\" zu bezahlen (Replik, S. 31). Die Kosten\nwürden sämtliche Dienstleistungen umfassen, welche der Klägerin anfallen, um den\nBankbetrieb der Beklagten während eines Monates IT-mässig zu gewährleisten (Klage,\nS. 26). Die Rechnungsstellung habe sich auch bisher in derselben Höhe bewegt (Klage,\nS. 26).\n\n"}