{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-105_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4044&type=1563347022&cHash=2ffa6187c37acb487865eaa7aefe37b7", "Checksum": "890e2b3e7991a882a33db0b94ec522d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:47", "Checksum": "b9585d134b44fcca900884f26038995e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105\nRegeste:\nArt. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105).\n\n9. Die Klägerin macht eine Gesamtentschädigung von Fr. 4'717'169.50 geltend, die sie\nin der Klage, S. 22, auflistet. Die nachfolgenden Erwägungen folgen dieser Aufstellung:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Erarbeitung und Umsetzung verschiedener Fallbackszenarien (Fr. 678'986.50)\n\naa) Aufwand der Klägerin von März bis Mai 2004 über Fr. 205'400.– zzgl. MWSt\n\nDie Klägerin legte eine Computerliste ins Recht, wonach verschiedene Mitarbeiter\ninsgesamt 790 Stunden für das Projekt aufgewendet hätten (kläg. act. 55). Durch\nDivision mit der geltend gemachten Entschädigung ergibt sich ein\nEinheitsstundenansatz von Fr. 260.–. Die Beklagte durfte bis zur Migration nicht\nschlechter behandelt werden als die übrigen Poolmitglieder (vgl. oben Ziff. 8). Die\nComputerliste als solche ist eine nicht durch Urkunden erhärtete Parteibehauptung. Zur\nDifferenzierung und Verifizierung der Daten wurden die beiden von der Klägerin\nofferierten Zeugen H. F. und T. S., beide Projektleiter bei der Klägerin, einvernommen.\n\nDie Zeugen haben übereinstimmend und überzeugend bestätigt, dass die geltend\ngemachten 790 Stunden tatsächlich geleistet wurden und dass es sich ausschliesslich\num die verrechnete Arbeit hochqualifizierter Mitarbeiter handelt. Es besteht kein Grund,\nan diesen Angaben der Zeugen zu zweifeln. Der Stundenaufwand ist ausgewiesen.\n\nWas den Stundenansatz betrifft, so machte der Zeuge H. F. deutlich, dass für\n\"Projektleitungen für Poolmitglieder\" Fr. 190.– pro Stunde verrechnet werde. Der\nhöhere Stundenansatz von Fr. 260.–, den der Zeuge T. S. nannte, wurde von ihm\nkorrigiert, nachdem er mit der gegensätzlichen Aussage des Zeugen H. F. konfrontiert\nwurde. Der Zeuge H. F. widersprach der Aussage des Zeugen T. S. in der direkten\nKonfrontation klar und überzeugend (Einvernahme T. S., S. 6). Es gilt damit als erstellt,\ndass Poolmitglieder für dieselbe Leistung Fr. 190.– und nicht Fr. 260.– pro Stunden\nhätten bezahlen müssen. Eine Schlechterstellung der Beklagten gegenüber\nPoolmitgliedern war unzulässig (vgl. oben Ziff. 8). Mithin kann ihr die Klägerin nur den\ntieferen Stundenansatz belasten.\n\nUnter diesem Titel schuldet die Beklagte der Klägerin Fr. 150'100.– (= 790 Stunden à\nFr. 190.–).\n\nbb) Honorare Rechtsberatung (Fr. 226'720.– zzgl. MWSt)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Klägerin legte eine Vorschussrechnung über Fr. 140'000.– und drei Kostennoten\nvon Rechtsanwalt Dr. L. über total Fr. 86'720.– ins Recht (kläg. act. 55). Es ist nicht\nnachvollziehbar, was diese Kostennoten mit der Ausarbeitung der Fallback-Lösung zu\ntun haben könnten. Die Klägerin behauptete nur, Rechtsanwalt Dr. L. habe \"… im\nZusammenhang mit der Bereitstellung der Fallback-Lösung zugunsten der Beklagten\nerhebliche und notwendige Mühewaltungen…\" geleistet (Replik, S. 25). Dabei nannte\nund belegte sie weder konkrete rechtliche Probleme, die sich stellten, noch\nGegenstand, Ort und Zeit seiner Leistungserfüllung, noch seinen Stundensatz. Auch\nlegte sie nicht dar, inwieweit bestimmte anwaltliche Bemühungen in diesem\nZusammenhang notwendig waren. Nicht einmal andeutungsweise erläuterte sie\nschliesslich, inwiefern der Vorschussrechnung des Anwalts über Fr. 140'000.– effektive\nHonorarforderungen gegenüberstehen. Die Forderung ist mangels Substanzierung\nabzuweisen.\n\ncc) Honorare Revisionsstelle (Fr. 168'432.35)\n\nDie Klägerin legte eine Rechnung der Revisionsstelle über Fr. 168'432.35 ins Recht\n(kläg. act. 55). Die Revisionsstelle bezeichnet den Gegenstand des Auftrags, welcher\nder Honorarnote zugrunde lag, als \"Informatik-Revision vom 2. Quartal 2004\". Die\nKlägerin hat hierzu keinen passenden Beweisantrag gestellt. Das Handelsgericht\nbeschloss nach Anhören der Parteien gestützt auf Art. 93 Abs. 3 ZPO, R. S., Senior\nPartner, P., als Zeugen anzuhören.\n\nEntgegen der Meinung des Zeugen R. S. findet sich kein Beleg dafür, dass der\nRevisionsauftrag für die Überwachung und Berichterstattung von der EBK erteilt wurde.\nDer Verfügung der EBK ist zu entnehmen, dass sie sich nur an die heutigen Parteien\nrichtete und von diesen zweimal im Monat Berichterstattung verlangte (kläg. act. 36, S.\n8, Dispositiv Ziff. 4). Das ist indes nicht entscheidend. Es erscheint als zweckmässig\nund den Verhältnissen angepasst, dass sich die Klägerin in diesem Bereich durch ihre\nRevisionsgesellschaft als Supervisorin begleiten liess. Die EBK machte deutlich, dass\nFehler bei der Migration bzw. einem allfälligen Fallback gravierende Folgen nicht nur für\ndie Beklagte sondern auch für den Finanzplatz Schweiz haben können. Die Klägerin\nwar somit gewarnt und es ist ihr zuzugestehen, dass sie vor diesem Hintergrund alles\nvorkehren durfte und musste, was zur sicheren Bewältigung dieser Aufgabe angezeigt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}