{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-105_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4044&type=1563347022&cHash=2ffa6187c37acb487865eaa7aefe37b7", "Checksum": "890e2b3e7991a882a33db0b94ec522d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:47", "Checksum": "b9585d134b44fcca900884f26038995e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105\nRegeste:\nArt. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105).\n\nd) An diesen Feststellungen ändert entgegen der Meinung der Beklagten (vgl.\nKlageantwort, S. 8) auch die Saldoklausel in der Austrittsvereinbarung nichts. Wie\nbereits darlegt wurde (siehe oben lit. b), bleibt laut Art. 5 Ziff. 5.1 Abs. 2 der\nAustrittsvereinbarung (kläg. act. 11) der mit der Datenauslieferung verbundene\nAufwand ausgeklammert. Die für die Datenauslieferung und für die professionelle und\nsorgfältige Abwicklung des Projekts notwendigen Aufwendungen sind gesondert nach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufwand zu entschädigen. Die Saldoerklärung (vgl. kläg. act. 11, Art. 8, S. 5), die\n\"vorbehältlich der Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung\" erfolgt, schliesst damit die\nfür den erbrachten Aufwand letztlich geschuldete Entschädigung an die Klägerin\ngerade nicht aus.\n\n5. Die Beklagte hat der Klägerin zusammenfassend jenen Aufwand zu entschädigen,\nder für die Fallback-Sicherung angefallen ist. Dabei ist insbesondere auch den Kosten\nder Klägerin, die für die Bereithaltung der Kapazitäten und Infrastruktur entstanden\nsind, Rechnung zu tragen.\n\n6. Der zwischen den Parteien erzwungene Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren\n(Art. 363 ff. OR). Dem Vertrag lag ein unkörperliches Werk zugrunde, das durch den\nbestimmten Arbeitserfolg \"Fallback-Sicherung\" definiert wurde. Aufgabe der Klägerin\nwar es, diesen bestimmten Arbeitserfolg zu erbringen. Nicht blosse Arbeit sondern der\nArbeitserfolg war geschuldet (zu den Voraussetzungen des Werkvertrags im Einzelnen\nvgl. Zindel/Pulver, Basler Kommentar, 2. A., N 4 zu Vorbemerkungen zu Art. 363 OR).\n\n7. Die Parteien konnten sich nicht über die Entschädigung der Klägerin einigen.\nGemäss der Verfügung der EBK (kläg. act. 36) soll der Bestand des Vertrags davon\nnicht berührt werden. Die Festlegung der Entschädigung habe im Streitfall auf dem\nZivilrechtsweg zu erfolgen. Das ist Gegenstand der vorliegenden Klage.\n\nDie Klägerin verweist zutreffend auf Art. 374 OR (Klage, S. 38). Diese Bestimmung\nbesagt: Ist bei einem Werkvertrag der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur\nungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der\nAufwendungen des Unternehmers festgesetzt. Wurde, wie im vorliegenden Fall, gar\nkein Preis festgesetzt, so richtet sich dieser ausschliesslich nach dem Aufwand des\nUnternehmers. Jener hat Anspruch auf Ersatz des nötigen Personal-, Sach- und\nübrigen Aufwandes, einem Zuschlag für die Generalunkosten und einem Zuschlag für\neinen angemessenen Unternehmergewinn (ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 12 zu Art. 374\nOR; GAUCH, Der Werkvertrag, 4. A., N 946 ff.). Der Unternehmer hat die dem\nbehaupteten Aufwand und den Bemessungsfaktoren zugrunde liegenden Tatsachen zu\nbeweisen (Art. 8 ZGB; ZINDEL/PULVER, a.a.O., N 18 zu Art. 374 OR).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n8. Die Klägerin reichte eine \"Expertise aus IT-Sicht zu den Kosten für die\nBereitschaftserstellung für die Weiterverarbeitung der Y. im Sinne einer Fallback-\nLösung\" ein (kläg. act. 54). Als Verfasser werden Prof. K. B. und S. A. genannt. Das\nGutachten ist nicht unterzeichnet.\n\nEs ist zulässig, im Zivilprozess Privatgutachten einzureichen (Art. 118 ZPO). Das\nPrivatgutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung. Der Richter entscheidet, ob und\ninwieweit er auf das Gutachten abstellen kann (LEUENBERGER/UFFER, Kommentar\nZPO/SG, N 2a zu Art. 118 ZPO; vgl. allerdings BGE 132 III 83).\n\nDas vorgelegte Privatgutachten vermag nicht zu überzeugen. Zunächst leidet es an\neinem formellen Mangel, weil es nicht unterzeichnet ist und die Urheberschaft damit\nunbestimmt und unverbindlich bleibt. In materieller Hinsicht lässt das Privatgutachten\nsodann einen zu unkritischen Umgang mit Sachverhaltsschilderungen der Klägerin\nerkennen. In der Austrittsvereinbarung war der Beklagten zugesichert worden, dass sie\nbis zur Migration, längstens aber bis 1. Juli 2004, wie ein Poolmitglied behandelt werde\n(kläg. act. 11, Art. 1 Ziff. 1.2 lit. a). Abzustellen ist auf die jeweils aktuelle Preisliste\ngemäss Servicevertrag (kläg. act. 8, Ziff. 6.2, S. 7; bekl. act. 24, S. 15). Die Experten\nhaben dem keine Rechnung getragen. Ebenfalls haben sie geleistete Aufwände von Fr.\n680'000.– ohne nähere Diskussion als ausgewiesen beurteilt, obwohl darin\nAnwaltsrechnungen von über Fr. 200'000.– enthalten waren, die nicht ohne nähere\nErklärung mit IT-Kosten in Verbindung zu bringen sind. Dasselbe gilt bezüglich der\nKosten für zu bereitstellendes Personal über den Migrationszeitpunkt hinaus (kläg. act.\n54, Ziff. 3.3, S. 5). Die geltend gemachten Aufwendungen werden als ausgewiesen\nbeurteilt, ohne dass die Namen und Aufgaben der betreffenden Personen offen gelegt\nwurden (vgl. kläg. act. 51 mit abgedeckten Namen) und ohne dass man der Frage\nnachgegangen wäre, welche Aufgaben die betreffenden Personen erfüllten, nachdem\nam 2. Juni 2004 feststand, dass kein Fallback eintritt. Diese sofort erkennbaren Mängel\nlassen das Privatgutachten als derart zweifelhaft erscheinen, dass ihm insgesamt keine\nBeweiskraft für die von der Klägerin zu beweisenden Tatsachen zukommt. Es wird\nnicht weiter beachtet.\n\n"}