{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-105_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4044&type=1563347022&cHash=2ffa6187c37acb487865eaa7aefe37b7", "Checksum": "890e2b3e7991a882a33db0b94ec522d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:47", "Checksum": "b9585d134b44fcca900884f26038995e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105\nRegeste:\nArt. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105).\n\nDie Verfügung der EBK erwuchs in Rechtskraft. Nachdem sie als sachlich zuständige\nöffentlich-rechtliche Behörde im konkreten Fall entschieden hatte, ist der Zivilrichter an\ndiesen Entscheid gebunden. Durch die rechtskräftige Verfügung der EBK wurden die\nParteien zum Abschluss eines Vertrages mit einem bestimmtem Minimalinhalt\nverpflichtet. Sie befolgten Ziffer 1 und 2 der Verfügung. Die Migration wurde erfolgreich\nvollzogen, die zur Absicherung des Risikos verlangten Fallback-Szenarien wurden\nrechtzeitig ausgearbeitet und die dafür notwendigen Mittel wurden bereitgestellt.\n\nb) Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin für ihre\nLeistungen eine Entschädigung beanspruchen kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie zwischen den Parteien erzwungene Kontrahierung führte zu einem Vertrag, dessen\nMindestinhalt durch die Ziffern 1 und 2 der Verfügung definiert ist. Damit gilt als\nvereinbart, dass die Beklagte die RBA Holding bzw. die Klägerin \"… für die\nBereithaltung der Kapazitäten und Infrastruktur sowie für den effektiven Aufwand ab\nEintritt des Notfalls zu bezahlen\" hat. Ziffer 3 der Verfügung der EBK lässt nurmehr die\nEinigung über die Höhe der Entschädigung offen, nicht aber darüber, ob im Grundsatz\neine Entschädigung geschuldet ist.\n\n4. Die Beklagte macht geltend, die Verpflichtung zur Fallback-Sicherung sei in der\nAustrittsvereinbarung enthalten gewesen, weshalb die Klägerin dafür kein zusätzliches\nEntgelt fordern könne (Klageantwort, S. 8).\n\na) Im Lichte der Verfügung der EBK stellt sich höchstens die Frage, ob die\nEntschädigung, welche die Klägerin für die Fallback-Sicherung zugute hat, bereits in\neiner in der Austrittsvereinbarung (kläg. act. 11) festgelegten Entschädigung\nmitenthalten ist. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob die Klägerin im Grundsatz überhaupt\nAnspruch auf eine Entschädigung für ihre Leistungen bezüglich der Fallback-\nSicherungen hat. Diese Frage wurde durch den von der EBK fixierten Vertragsinhalt\nzwischen den Parteien bereits bejaht (siehe oben Ziff. 3 lit. b).\n\nb) Die Beklagte verweist auf Ziff. 5.1 Abs. 2 der Austrittsvereinbarung (kläg. act. 11).\nDort heisst es:\n\nDie Y. und die X. verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung bei der\nentsprechenden Datenauslieferung und zur professionellen, sorgfältigen Abwicklung\ndes Projekts. Die Einzelheiten werden zwischen der Y. und der X. direkt geregelt.\nInsbesondere sind die definitiven Termine unter Berücksichtigung der verfügbaren\nRessourcen der X. abzustimmen und die nach Aufwand verrechneten Leistungen der X.\ndurch die Y. abzugelten.\n\nDer Wortlaut spricht klar gegen die Auslegung der Beklagten. Grundsätzlich sind für\nalle Informatikdienstleistungen, die mit der Datenauslieferung und dem\n(Migration-)Projekt zusammenhängen, \"… die nach Aufwand verrechneten Leistungen\nder X. durch die Y. abzugelten\". Zu entschädigen ist ganz allgemein jener \"Aufwand\"\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Klägerin, der \"bei der entsprechenden Datenauslieferung\" anfällt und zur\n\"professionellen, sorgfältigen Abwicklung des Projekts\" gehört (kläg. act. 11, S. 3, Ziff.\n5.1). Dass eine Fallback-Sicherung unverzichtbar war und zur professionellen,\nsorgfältigen Abwicklung gehört, ergibt sich aus dem Bericht der Revisionsstelle der\nBeklagten (kläg. act. 21, S. 6) und wird auch von der Beklagten behauptet\n(Klageantwort, S. 8). Zudem wurde die Erfüllung dieser Sicherung von der EBK bindend\nund unangefochten verlangt (kläg. act. 36). Das hat der Zivilrichter seinem Entscheid\nzugrunde zu legen. Die Fallback-Sicherung gehörte mithin zu jenen noch nicht näher\ndefinierten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Datenauslieferung zu erledigen\nwaren. Ob sie in der Austrittsvereinbarung explizit erwähnt wurde, ist nach dem\nGesagten belanglos. Der betreffende Aufwand ist grundsätzlich zu entschädigen.\n\nc) Die Beklagte behauptet, durch die in der Austrittsvereinbarung festgelegte\nEntschädigung von Fr. 8'294'363.–, seien auch die Kosten für die Fallback-Sicherung\nabgegolten (Klagenantwort, S. 25). Auch das ist ohne Grundlage. Die\nAustrittsentschädigung bestimmte sich gestützt auf Art. 25 des\nAktionärbindungsvertrags (kläg. act. 5). Gläubigerin ist diesbezüglich die RBA-Holding\nund nicht die Klägerin. Die Austrittsentschädigung versteht sich als \"… Abgeltung [des\nausscheidenden Poolmitglieds] für die Investitionen, die auch in seinem Interesse und\nim Vertrauen auf seine Beteiligung an der Holding in die zentrale Organisation getätigt\nwurden und weiterhin erfolgen…\". Zwischen dieser und den nach Aufwand zu\nentschädigenden IT-Dienstleistungen besteht keine Verbindung. Der Zweck der\nZahlungen ist gänzlich verschieden. Die Austrittsentschädigung wurde in der\nAustrittsvereinbarung denn auch unter Art. 2 gesondert festgelegt, ohne dass ein\ngrammatikalischer oder systematischer Bezug zu den Informatikdienstleistungen der\nKlägerin, die unter Art. 1 Ziff. 1.2 lit. a und Art. 5 geregelt wurden, hergestellt worden\nwäre.\n\n"}