{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-105_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4044&type=1563347022&cHash=2ffa6187c37acb487865eaa7aefe37b7", "Checksum": "890e2b3e7991a882a33db0b94ec522d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:47", "Checksum": "b9585d134b44fcca900884f26038995e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105\nRegeste:\nArt. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105).\n\nDie Klägerin stellte der Beklagten am 20. August 2004 Rechnung für die \"Bereitstellung\nFallback für Migration\" über gesamthaft Fr. 4'914'077.50. Im Detail verlangte sie für die\nErarbeitung und Umsetzung verschiedener Fallbackszenarien Fr. 678'986.50, für den\nWeiterbetrieb der IT-Umgebung der Beklagten im Fallbackzeitraum Fr. 490'000.–, für\ndie Bereitstellung der Personalressourcen und der Infrastruktur für den Fall des\nFallbacks Fr. 3'398'000.– und für Mehrwertsteuern Fr. 347'091.–. Die Beklagte\nverweigerte die Bezahlung.\n\n2. Die Klägerin klagte am 17. Dezember 2004 vor Handelsgericht St. Gallen gegen die\nBeklagte auf Bezahlung von Fr. 4'717'169.50 nebst Zins. Die Beklagte verlangte\nAbweisung der Klage. Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Die\nParteien hielten an ihren Begehren fest.\n\n3. Die Klägerin reichte eine nachträgliche Eingabe vom 13. Oktober 2005 ein, die sich\nauf Ausführungen der Beklagten in ihrer Duplik bezog. Die Beklagte antwortete darauf\nmit Eingabe vom 27. Oktober 2005.\n\n4. Die Parteien wurden auf den 26. Februar 2007 zur Hauptverhandlung vorgeladen.\nMit Einverständnis der Parteien hörte das Handelsgericht an der Hauptverhandlung\nverschiedene Zeugen an. Die Parteien konnten an der Beweisaufnahme teilnehmen und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich zum Beweisergebnis vernehmen lassen. Die Beklagte reichte an Schranken ein\nneues Aktenstück ein.\n\nAuf die Ausführungen der Parteien an der Hauptverhandlung, ihre Rechtsschriften und\ndie Akten wird, soweit notwendig, im nachfolgenden rechtlichen Teil eingegangen.\n\nII.\n\n1. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben. Der Streitwert liegt\nüber Fr. 30'000.– und beide Parteien sind im Schweizerischen Handelsregister\neingetragen (Art. 14 Abs. 1 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit blieb unbestritten.\n\n2. Die nachträgliche Eingabe der Klägerin erweist sich gemäss Art. 164 ZPO als\nzulässig. Sie antwortete darin lediglich auf neue Tatsachenbehauptungen der\nBeklagten, die jene in der Duplik vorgebracht hatte. Jene hatte sich dort dezidiert zum\nVerfahren geäussert, das zwischen den Parteien mit umgekehrten Parteirollen vor dem\nHandelsgericht eines anderen Kantons anhängig ist. Das rechtliche Gehör erforderte,\ndass die Klägerin zu diesen neuen Ausführungen der Beklagten nach Abschluss des\nSchriftenwechsels Stellung nehmen konnte (Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO).\n\nDie nachträgliche Eingabe der Beklagten vom 27. Oktober 2005 ist hingegen nicht\nzuzulassen. Sie antwortete einzig auf die nachträgliche Eingabe der Klägerin, ohne\ndass von ihr neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht oder Beweismittel genannt\nwurden und ohne dass das rechtliche Gehör eine weitere Stellungnahme erfordert\nhätte, zumal sie ihren Standpunkt in der Duplik umfassend darlegen konnte.\n\nDie von der Beklagten an Schranken neu eingereichte Urkunde datiert vom 18. Januar\n2005. Sie legte nicht dar, weshalb sie dieses Dokument nicht schon im\nSchriftenwechsel ins Recht legte. Die verspätete Einreichung ist damit ohne weitere\nAuseinandersetzung mit dieser Urkunde unzulässig.\n\n3. Die Parteien verhandelten erfolglos über einen Vertrag, durch den die Risiken bei\neinem allfälligen Misslingen der Migration von der IBIS-Plattform auf die avaloq-\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInformatiklösung abgesichert werden sollten (kläg. act. 22 ff.). Mit Verfügung vom 25.\nFebruar 2004 beendete die EBK den vertragslosen Zustand und verpflichtete die\nParteien zur Zusammenarbeit in diesem Bereich (kläg. act. 36). Sie wurden durch\nVerfügung der EBK zur Kontrahierung verpflichtet. Offen gelassen wurde immerhin eine\nEinigung über die von der Beklagten der Klägerin zu bezahlende Entschädigung (vgl.\nZiff. 3 der Verfügung). Darüber zu entscheiden sollte den Parteien bzw. den\nZivilgerichten überlassen bleiben.\n\na) Die Beklagte bestreitet, dass sie gestützt auf die Verfügung der EBK zur\nKontrahierung verpflichtet war (Klageantwort, S. 43). Das verfängt nicht. Die EBK\nhandelte gestützt auf Art. 23bis BankG (SR 952.0). Sie war sachlich zuständig, die\nKontrahierung anzuordnen. Sie hatte in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt,\ndass im vorliegenden Fall nur die Klägerin die notwendige Fallback-Sicherung anbieten\nkonnte (kläg. act. 36, S. 5 f.). Jene habe diesbezüglich gegenüber der Beklagten\nfaktisch eine Monopolstellung inne (kläg. act. 36, S. 6). Die Klägerin verweist in diesem\nZusammenhang zutreffend auf BGE 129 III 35 (Klage, S. 37). Eine Kontrahierungspflicht\nkann sich nebst dem Gesetz auch aus allgemeinen Prinzipien des Privatrechts wie dem\nVerbot sittenwidrigen Verhaltens ergeben. Bezogen auf eine Dienstleistung ist dies\ndann der Fall, wenn sie erstens allgemein und öffentlich angeboten wird, wenn sie\nzweitens zum Normalbedarf des Nachfragers gehört, wenn drittens angesichts der\nstarken Stellung des Anbieters Ausweichmöglichkeiten fehlen und wenn viertens der\nAnbieter für eine Verweigerung der Leistung keine sachlich gerechtfertigten Gründe\nanzugeben vermag (BGE 129 III 45 f.). Dafür ist der vorliegende Fall beispielhaft.\n\n"}