{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-105_2007-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4044&type=1563347022&cHash=2ffa6187c37acb487865eaa7aefe37b7", "Checksum": "890e2b3e7991a882a33db0b94ec522d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:39:47", "Checksum": "b9585d134b44fcca900884f26038995e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 27.02.2007 HG.2004.105\nRegeste:\nArt. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.2004.105).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2004.105\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 27.02.2007\nEntscheiddatum: 27.02.2007\n\nEntscheid Handelsgericht, 27.02.2007\nArt. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich\nzuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung,\nsofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom\nRBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen\nEntscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist\nals Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die\nFallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG.\n2004.105).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die Beklagte (Y.) ist eine Regionalbank mit Sitz im Kanton St. Gallen. Sie war\nAktionärin der RBA-Holding und hatte sich als solche mit den weiteren Aktionären in\neinem Pool zusammengeschlossen. Die Details wurden in einem\nAktionärbindungsvertrag geregelt. Zweck der RBA-Holding und ihrer\nTochtergesellschaften war es, den angeschlossenen Regionalbanken bankspezifische\nDienstleistungen anzubieten und die Wettbewerbskraft zu steigern.\n\nDie Klägerin (X.) ist eine Tochtergesellschaft der RBA-Holding. Ihre Aufgabe war es,\nden Poolmitgliedern eine einheitliche Informatiklösung und die damit\nzusammenhängenden Dienstleistungen bereitzustellen. Zu diesem Zweck bot sie den\nMitgliedern die Informationsverarbeitung IBIS (Integriertes-Banken-Informations-\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSystem) an. Die Beklagte hatte sich für diese IT-Lösung entschieden. Sie schloss mit\nder Klägerin im Frühjahr 2000 einen Servicevertrag.\n\nDie Beklagte schied per Ende 2003 aus dem Aktionärspool aus. In der\nAustrittsvereinbarung von August 2002 wurde vereinbart, dass sie zwischen dem 30.\nSeptember 2003 und dem 1. Juli 2004 von der Informatikplattform IBIS auf eine\nexterne IT-Lösung wechselt. Soweit die Datenübertragung (sog. Migration) an das neue\nSystem erst nach dem 31. Dezember 2003 erfolge, werde die Beklagte bis zum\nentsprechenden Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2004, wie ein Poolmitglied\nbehandelt. Die Parteien versicherten, sich bei der Datenauslieferung gegenseitig zu\nunterstützen und das Projekt professionell und sorgfältig abzuwickeln.\n\nDie Beklagte legte fest, dass die Migration am Pfingstwochenende 2004, also zwischen\ndem 29. und 31. Mai 2004, stattfinden soll. Die Revisionsstelle der Beklagten\nbemängelte mit Bericht vom 10. November 2003, dass für den Fall, dass die Migration\nauf das neue System avaloq fehlschlage, kein \"Fallback-Szenario\", also eine\nWeiterbearbeitung auf der bisherigen IBIS-Plattform, ausgearbeitet und vertraglich\nfixiert worden sei. Die Parteien konnten sich in der Folge nicht auf eine Fallback-\nLösung einigen. Die Beklagte vertrat die Meinung, dass ihr für die Fallback-Lösung\nkeine zusätzlichen Kosten entstehen, weil sie bis 1. Juli 2004 Anspruch auf die\nDienstleistungen der Klägerin habe. Die Klägerin hielt entgegen, dass gemäss\nAustrittsvereinbarung keine Fallback-Lösung geschuldet sei. Sie bestand darauf, für\nihre betreffenden Leistungen entschädigt zu werden. Nachdem Vermittlungsversuche\nder Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) gescheitert waren, verfügte diese am\n25. Februar 2004:\n\n1. Die RBA-Holding / X. werden verpflichtet, bei einem Scheitern der\nordnungsgemässen Migration der IT-Plattform der Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq\nam 31. Mai 2004 der Y. bis zu einer erfolgreichen Migration die für einen einwandfreien\nBankbetrieb erforderlichen IT-Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.\n\n2. Die Y. hat die für einen einwandfreien Bankbetrieb erforderlichen IT-Dienstleistungen\nder RBA-Holding / X. bei einem Scheitern der ordnungsgemässen Migration der IT-\nPlattform der Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq am 31. Mai 2004 bis zu einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerfolgreichen Migration in Anspruch zu nehmen und die RBA-Holding / X. für die\nBereithaltung der Kapazitäten und Infrastruktur sowie für den effektiven Aufwand ab\nEintritt des Notfalls zu bezahlen.\n\n3. Die IT-Dienstleistungen sind auch zu erbringen, wenn sich die Parteien über den\nPreis nicht einigen können. Diesbezügliche Streitigkeiten sind vor dem Zivilrichter oder\nvor einem von beiden Parteien akzeptierten Schiedsgericht auszutragen.\n\n…\n\nDie Migration fand am 31. Mai 2004 statt. Die Beklagte bestätigte am 2. Juni 2004 per\nE-Mail, dass der \"Go-Entscheid\" getroffen worden sei, dass also die Daten erfolgreich\nauf das neue System transferiert wurden und von jenem ordnungsgemäss verarbeitet\nwerden. Ein Fallback-Szenario trat nicht ein.\n\n"}