Sie konkretisiert ihre Darstellung aber nicht und stellt keine Beweisanträge. Demzufolge kann die Klägerin aus diesem angeblichen Vergleich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem stehen bei Vergleichsgesprächen allfällige Teileinigungen, die nicht explizit gemeinsam als verbindlich erklärt werden, regelmässig unter dem Vorbehalt einer Gesamteinigung. Auch insoweit fehlt es an hinreichender Substantiierung der Klagevorbringen. g) Soweit die Beklagte der Klägerin ihrerseits vorwirft, in unlauterer Weise Vergleichsmessungen betreffend die Abschirmleistungen ("Schirmfaktor")