f) Die Klägerin spricht in der Klage davon, es sei nach der Aufhebung der Zusammenarbeit der Parteien "versucht" worden, "gemeinsame 'Spielregeln' festzulegen und einen Vergleich auszuhandeln" (Klage, Ziff. 10). Die Beklagte bestreitet, dass eine Einigung zustande gekommen sei, und beruft sich zudem auf die Unpräjudizialität von Vergleichsgesprächen (Klageantwort, Ziff.2.9). Die Klägerin hält dem in der Replik nur entgegen, dass sie aufgrund der Gespräche mit der Beklagten von einer verbindlichen Abmachung ausgegangen sei, "…deren Inhalt in der Klageantwort (recte: Klage) vollkommen richtig wiedergegeben wurde". Sie konkretisiert ihre Darstellung aber nicht und stellt keine Beweisanträge.