Ob die Beklagte im Zusammenhang mit der Referenzliste in dem aus dem Jahr 2001 stammenden kläg.act. 10 unlauter gehandelt hat, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. Zumindest solange die Parteien zusammenarbeiteten, ist – jedenfalls wenn zutrifft, dass die Beklagte, wie sie behauptet, die entsprechenden Anlagen installiert hat – nicht ohne weiteres Unlauterkeit anzunehmen. Die Nennung dieser Anlagen kann unterschiedlich aufgefasst werden – als Beleg tatsächlich verrichteter Arbeit, oder als Beleg für ein bestimmtes System oder für eine Projektierungsleistung.