bbb) Die Klägerin brachte zu den Ausführungen der Expertise unter Ziff. 2d vor, es bestehe, wie sie bereits in der Klageschrift (Ziffer 8) behauptet habe, in der praktischen Anwendung keine Korrosionsgefahr, was durch die Expertise nunmehr bestätigt werde. Ferner verlangte die Klägerin ebenfalls eine klare Antwort des Experten in Bezug auf ihre weitere Behauptung (ebenfalls Klageschrift, Ziffer 8), dass die Tabelle der Beklagten irreführend sei, weil sie beim potentiellen Kunden die unrichtige Vorstellung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte