Er bezeichnet indes in anderem Zusammenhang die Begriffe "Elektroblech" und "Transformatorenblech" (ad Frage 1b, S. 11, Sp. 2) als gebräuchliche Termini und verwendet ersteren auch selber im Zusammenhang mit SiFe-Blechen (ad Frage 2a, S. 13). Die Beklagte hat letztlich ihrerseits kaum mehr getan, als diese Begriffe im Sinne gebräuchlicher Ausdrücke zu verwenden, ohne allein daraus Negatives für die Klägerin abzuleiten. Sie konnte dadurch auch bei Laien die Produkte der Klägerin nicht in relevanter Weise herabsetzen.