Daraus folgt, dass jedenfalls die dem Experten unter lit. (aa) und (bb) unterbreiteten Behauptungen der Beklagten sachlich nicht gänzlich ohne Grundlage sind. Auch wenn man berücksichtigt, dass bei der durchschnittlichen Kundschaft, vorbehältlich spezialisierter Fachgruppen wie Elektrizitätswerke, nur geringes "Know-how" bezüglich Abschirmungstechnik vorausgesetzt werden kann (ad Frage 2b), geht es hier vorab um die Materialeigenschaften, die - wie vom Experten erwähnt - in der Regel auch den Laien bekannt sind, desgleichen die Tatsache, dass man sich dagegen problemlos schützen kann (vgl. ad Frage 2d).