(a) Ausgangspunkt: Die deutsche Partnerfirma der Beklagten stellt in einer tabellarischen Gegenüberstellung (kläg.act. 11) und die Beklagte einem E-Mail an einen Kunden (kläg.act. 12) Vergleiche der von den Parteien angewandten Techniken an und äussert sich insbesondere über die von der Klägerin angewandte SiFe-Legierung: (aa) diese sei "mässig korrosionsbeständig" (bb) an den Schnittkanten setze sich sofort Flugrost an (cc) SiFe "sollte wegen des hohen Eisenanteils … zusätzlich gegen Korrosion geschützt werden" (dd) Sie benutzt die Begriffe "Elektroblech" und "Trafoblech", die nach Auffassung der Klägerin herabsetzend wirken.