cc) Die Verwendung des Begriffs "Trafoblech" bzw. „Elektroblech" mag umgangssprachlich den Eindruck von "billig", "minderwertig" erwecken. Es kann ihm im konkreten Sachzusammenhang und auch aus Kundensicht aber auch der Charakter eines Fachausdrucks zukommen, der nicht ohne weiteres als derart herabsetzend aufgefasst werden muss, dass er als unlauter anzusehen wäre. Auch dazu hatte sich der Sachverständige zu äussern. dd) Im Hinblick auf die soeben erwähnten Vorbringen wurde dem Experten folgendes unterbreitet: Frage 2: (im Zusammenhang mit der Rechtsfrage, ob sich die Beklagte unlauter über die Technik der Klägerin geäussert hat):