aaa) Es ist zulässig, für seine Produkte zu werben und deren positive Eigenschaften herauszuheben, solange nicht ein irreführender Eindruck entsteht, der die Produkte oder Leistungen von Mitbewerbern herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG) oder die eigenen Produkte und Leistungen unlauter begünstigt (Art. 3 lit. e UWG)(vgl. David, a.a.O., N 152 ff.). Desgleichen ist Herabsetzung – im Sinne legitimer, sachlich fundierter Kritik - nicht an sich unerlaubt (Pedrazzini/Pedrazzini, N 5.12 f.), sondern nur dann, wenn sie – wie das Gesetz beispielhaft aufzählt – unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist.