Nach ihrer nicht widersprochenen Sachdarstellung ist die Klägerin unter anderem über Vertriebspartner auch im Ausland (Deutschland, Österreich) tätig (Klage, Ziff. 2). Die Aktivitäten der deutschen S.-Gesellschaft können sich damit durchaus direkt auf die Klägerin auswirken. Diese nach aussen deutlich kundgegebene Verbindung der deutschen und der schweizerischen S.-Gesellschaft rechtfertigt, das Verhalten der einen auch der anderen Gesellschaft (d.h. der Beklagten) zuzurechnen (zur konzernmässigen Zurechnung kraft kundgegebener Verbindung vgl. namentlich BGE 120 II 331;