aa) Die Beklagte bestreitet, die Tabelle kläg.act. 11 verwendet zu haben. Diese sei nur von der - mit ihr nicht identischen - deutschen Firma S. GmbH, R. in Deutschland, benutzt worden, auf die die Tabelle unten hinweist. Gemäss Homepage treten die schweizerische und die deutsche S.-Gesellschaft gemeinsam bzw. als verbundene Gruppe mit gleichem Logo und unter einheitlicher oder zumindest zusammengehöriger Leitung auf (kläg.act. 8). Die 2001 gegründete deutsche Gesellschaft ist laut Homepage aus einer Geschäftsstelle der schweizerischen Gesellschaft hervorgegangen.