c) Als unlauter rügt die Klägerin auch, dass die Beklagte mit eigenen Produkten ('P. B.') "…für die von der Klägerin zum Patent angemeldete Transformatorenabschirmung 'T. M.' warb" (Klage, Ziff. 6). Konkreter wird die Klägerin hiezu aber nicht, und in der Replik (Ziff. 10) erklärt sie - ohne weitere Aktenhinweise -, sie werde sich zum Produkt "P. B." der Beklagten an dieser Stelle nicht nochmals äussern. Das Produkt "T. M.“ der Klägerin sei bereits während der Zusammenarbeit mit der Beklagten vertrieben worden, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte