bb) Obwohl in der Variante des Art. 5 lit. c UWG der Begriff "Arbeitsergebnis" weiter ist als in lit. a und b (Pedrazzini/Pedrazzini, N 9.20 f., David, a.a.O., N 378) und auch ein Produkt als solches umfassen kann, ist Unlauterkeit nur bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen - Ersparnis angemessenen eigenen Aufwandes sowie Einsatz technischer Reproduktionsverfahren - gegeben. Insbesondere letztere Voraussetzung wird weder behauptet noch ist sie ersichtlich.