Die Klägerin tut zudem nicht dar, inwieweit die Beklagte "unbefugt" handelt, d.h. gegen ein sachlich einschlägiges Verbot verstösst; ein solches könnte sich nur entweder aus dem Vertrag oder aber aus der (immaterialgüterrechtlichen) Spezialgesetzgebung, nicht aber aus Art. 5 UWG selber ergeben. Der Vertrag verbietet aber lediglich das Herstellen oder Herstellenlassen von Vertragsgeräten. Diesbezüglich kann auf E. 2 hievor verwiesen werden. Ob und inwieweit "unbefugte" Verwendung vorläge, kann daher offen bleiben. - Die Tatbestandsvariante lit. b ist zum Vorneherein nicht erfüllt, da es nicht um Ergebnisse eines Dritten geht.