aa) Solche Arbeitsergebnisse müssen in der Tatbestandsvariante lit. a vom Berechtigten "anvertraut" worden sein, was wiederum voraussetzt, dass sie geheimen oder zumindest vertraulichen Charakter haben (Pedrazzini/Pedrazzini, N 9.09). Allgemein bekannte oder frei (z.B. via Internet) zugängliche Arbeitsergebnisse fallen somit nicht darunter (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O.; David/Jacobs, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 4. Auf., Bern 2005, N 377). Es muss sich vielmehr um Ergebnisse konkreter Entwicklungsprozesse (z.B. Preis- oder Sachberechnungen, Offerten im