b) Mit dem weiteren Vorwurf, die Beklagte sei mit zum Teil identischen Unterlagen wie die Klägerin aufgetreten, scheint die Klägerin in erster Linie Art. 5 UWG anzurufen. Nach dieser Bestimmung gelten verschiedenen Spielarten der Verwendung fremder Arbeitsergebnisse als unlauter. Arbeitsergebnis ist das Resultat einer bestimmten geistigen oder materiellen Tätigkeit (nicht die Tätigkeit selber; Pedrazzini/Pedrazzini, N 9.08). Darunter fallen nach der (nicht abschliessenden) Aufzählung in Art. 5 lit. a (und b) namentlich Offerten, Berechnungen oder Pläne.