, Bern 2002, N 8.48) und dass der Betreffende diese "ausgekundschaftet oder sonstwie unrechtmässig erfahren" hat. Die Klägerin tut im Einzelnen weder dar, um welche Kenntnisse es geht, noch inwieweit diesen Geheimnischarakter zukommt, und sie belegt keine der genannten Voraussetzungen unrechtmässiger Informationsbeschaffung.