a) In erster Linie wirft die Klägerin der Beklagten vor, sie verwende die während der Zusammenarbeit mit der Klägerin erlangten Produkte- und Produktionskenntnisse zu eigenen Zwecken. Sie scheint sich damit sinngemäss auf Art. 6 UWG berufen zu wollen. Diese Bestimmung setzt jedoch voraus, dass es sich um eigentliche "Geheimnisse" handelt (zum Begriff: Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl., Bern 2002, N 8.48) und dass der Betreffende diese "ausgekundschaftet oder sonstwie unrechtmässig erfahren" hat.