des Art. 2 UWG jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. In den Artikeln 3 - 8 UWG regelt das Gesetz sodann exemplifikativ ("insbesondere") gewisse typische Konstellationen, namentlich unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten (Art. 3), Verwertung fremder Leistung (Art. 5), Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 6).