dd) Die Beklagte behauptet und verstellt zusätzlich zum Beweis (unter Anrufung ihrer Geschäftsführer K. und H. als "Zeugen" - effektiv käme nur Parteibefragung in Frage), die Klägerin habe sich einverstanden erklärt, dass die Beklagte NiFe-Produkte vertreibe (Klageantwort, Ziff. 2.5 a.E.). Die Klägerin nimmt dazu in der Replik, Ziff. 8 (ad Ziff. 5), nur in Form einer sehr unspezifischen Bestreitung Stellung. Wie es sich damit verhält, kann angesichts der vorstehenden Erwägungen aber offen bleiben. - Des weitern kann auch offen bleiben, ob das Konkurrenzverbot, wie es die Beklagte behauptet, rechtsbeständig oder aber dahingefallen ist.