Es ist unbestritten, dass die Klägerin mit einer Silikon-Eisen-(SiFe)-, die Beklagte mit einer Nickel-Eisen-(NiFe)-Legierung arbeitet. Die Beklagte behauptet sinngemäss, ihre Abschirmtechnik sei gegenüber derjenigen der Klägerin grundlegend geändert (vgl. kläg.act. 12; Duplik, Ziff. 2.11). Die Klägerin bestreitet relevante Unterschiede der beiden Technologien und erst recht markante Vorteile der NiFe-Technik der Beklagten (Replik, ad Ziff. 7). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte